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§ 26 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Berechnung

§ 26

(1) Die Feststellung der Wasserverdrängung gemäß § 4 Abs. 2 erfolgt entweder

  1. 1. durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Fahrzeug selbst gemessen, oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Fahrzeug zu kontrollieren, oder
  2. 2. durch Berechnung nach der Formel

    Vn = LBTn.;

darin ist

Vn

die Wasserverdrängung in m3 bis zur Eintauchtiefe Tn ,

L

die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,

B

die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m,

Tn

die Eintauchtiefe des Fahrzeuges bei 0,5 L bis zur bezogenen Schwimmebene,

der Völligkeitsgrad der Verdrängung.

Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Fahrzeug selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei Tn am schwimmenden Fahrzeug zu kontrollieren ist.

Als Völligkeitsgrad ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Fahrzeuge (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist = 0,7.

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 5.

Zusatzdokumente: image001, image002, image003

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