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Artikel 2 Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1988

Artikel 2

Flugverkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil hinsichtlich seiner planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:

  1. a) das Recht, sein Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
  2. b) das Recht, aus nichtgewerblichen Gründen auf seinem Hoheitsgebiet zu landen.

2. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang I festgelegten Flugstrecken. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Im Rahmen des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen neben den im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Rechten das Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den im Betriebsprogramm für diese Flugstrecke festgelegten Punkten zu landen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich von Post, aufzunehmen und abzusetzen.

3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels räumt dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Vorrecht ein, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste und Fracht, einschließlich von Post, gegen Entgelt aufzunehmen, deren Bestimmungsort ein anderer Punkt des Hoheitsgebietes dieses anderen Vertragschließenden Teiles ist.

4. Die beiden Vertragschließenden Teile sind sich einig, daß auf allen Gebieten betreffend die Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Rechte der Grundsatz der Gleichheit und Gegenseitigkeit anzuwenden ist.

Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist eine gleiche und gerechte Behandlung zuzusichern; sie haben gleiche Möglichkeiten und Rechte vorzufinden und den Grundsatz einer gleichen Aufteilung der für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien anzubietenden Beförderungskapazität einzuhalten.

5. Sie haben auf den gemeinsam betriebenen Strecken ihre wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen, um ihre jeweiligen Fluglinien nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151079

alte Dokumentnummer

N9198811527L

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