Artikel 14
Überweisung von Erträgen
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den auf seinem Hoheitsgebiet aus der vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles durchgeführten Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Ertragsüberschuß in frei konvertierbarer Währung zum geltenden Wechselkurs zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Antrags zu erfolgen.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Teilen eine gesonderte Zahlungsvereinbarung, sind die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011800
Dokumentnummer
NOR12151091
alte Dokumentnummer
N9198811539L
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