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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1988

Artikel 14

Überweisung von Erträgen

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den auf seinem Hoheitsgebiet aus der vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles durchgeführten Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Ertragsüberschuß in frei konvertierbarer Währung zum geltenden Wechselkurs zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Antrags zu erfolgen.

2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Teilen eine gesonderte Zahlungsvereinbarung, sind die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151091

alte Dokumentnummer

N9198811539L

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