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Anlage2 CSC

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1987

Anlage II

Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen Einleitung

Die Vorschriften dieser Anlage setzen voraus, daß die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung, die Stapelung und das Gewicht des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die nach der Konstruktion vorgesehene Festigkeit des Containers übersteigen. Insbesondere wurde von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:

Konstruktion

Anlage2

  1. 1. Jeder aus einem geeigneten Material hergestellte Container wird

    als sicher angesehen, wenn er die nachstehenden Prüfungen in zufriedenstellender Weise erfüllt, ohne danach bleibende Verformungen oder Veränderungen aufzuweisen, durch die seine vorgesehene Verwendung nicht möglich ist.

  1. 2. Die Abmessungen, die Lage und die entsprechenden Toleranzen der Eckbeschläge sind unter Berücksichtigung der Hebe- und Befestigungsvorrichtungen, mit denen sie verwendet werden, nachzuprüfen.

Prüflasten und Prüfverfahren

Wenn es die Bauart des Containers zuläßt, sind die folgenden Prüflasten und Prüfverfahren auf alle in der Prüfung befindlichen Container anzuwenden:

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Prüflasten und angewendete Prüfverfahren

Kräfte

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1. Heben

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Der Container mit der vorgeschriebenen Innenbelastung ist so anzuheben, daß sich keine bedeutenden Beschleunigungskräfte ergeben. Nach dem Anheben ist der Container 5 Minuten lang angehoben oder unterstützt zu halten und anschließend auf den Boden zu setzen.

A) Heben an den Eckbeschlägen

Innenbelastung: i) Heben an den oberen

Eine gleichmäßig verteilte Last, Eckbeschlägen:

so daß das Gesamtgewicht von Bei Containern mit einer

Container und Prüflast gleich (nominalen) Länge von mehr

2 R ist. als 3 000 mm (10 Fuß) sind

an allen vier oberen

Eckbeschlägen senkrechte

Hebekräfte aufzubringen.

Bei Containern mit einer

(nominalen) Länge von

3 000 mm (10 Fuß) und

weniger sind an allen vier

oberen Eckbeschlägen

Hebekräfte so aufzubringen,

daß jede Hebevorrichtung

einen Winkel von 30 Grad zur

Senkrechten bildet.

Von außen wirkende Kräfte: ii) Heben an den unteren

Derart, daß das Gesamtgewicht Eckbeschlägen:

von 2 R in der vorgeschriebenen Die Hebekräfte sind so auf

Art angehoben wird (siehe unter die Container aufzubringen,

Prüfverfahren). daß die Hebevorrichtungen

nur an den unteren

Eckbeschlägen angreifen. Die

Hebekräfte sind in folgenden

Winkeln zur Waagrechten

aufzubringen:

30 Grad bei Containern mit

einer (nominalen) Länge von

12 000 mm (40 Fuß) oder

größer;

37 Grad bei Containern mit

einer (nominalen) Länge von

9 000 mm (30 Fuß) und

größer, jedoch nicht

einschließlich 12 000 mm

(40 Fuß);

45 Grad bei Containern mit

einer (nominalen) Länge von

6 000 mm (20 Fuß) und

größer, jedoch nicht

einschließlich 9 000 mm

(30 Fuß);

60 Grad bei Containern mit

einer (nominalen) Länge von

weniger als 6 000 mm

(20 Fuß).

B) Heben unter Verwendung anderer zusätzlicher Vorrichtungen am

Container

Innenbelastung: i) Heben an den Gabeltaschen:

Eine gleichmäßig verteilte Last, Der Container wird auf

so daß das Gesamtgewicht von Balken gesetzt, die in

Container und Prüflast gleich derselben horizontalen

1,25 R ist. Ebene liegen, wobei sich

jeweils ein Balken in jeder

Von außen wirkende Kräfte: der Gabeltaschen befindet,

Derart, daß das Gesamtgewicht die zum Heben des beladenen

von 1,25 R in der Containers dienen. Die

vorgeschriebenen Art angehoben Balken müssen dieselbe

wird (siehe unter Breite haben wie die

Prüfverfahren). Gabeln, die zur Handhabung

des Containers vorgesehen

Innenbelastung: sind, und müssen mindestens

Eine gleichmäßig verteilte Last, 75% in die Gabeltaschen

so daß das Gesamtgewicht von hineinragen.

Container und Prüflast gleich

1,25 R ist. ii) Heben mit Vorrichtungen für

Greifzangen:

Von außen wirkende Kräfte: Der Container wird auf

Derart, daß das Gesamtgewicht Klötze gesetzt, die in

von 1,25 R in der derselben horizontalen

vorgeschriebenen Art angehoben Ebene liegen, wobei sich

wird (siehe unter jeweils ein Klotz unter

Prüfverfahren). jeder Vorrichtung für die

Greifzangen befindet. Diese

Klötze müssen dieselben

Abmessungen wie die

Greifzangen aufweisen,

deren Verwendung vorgesehen

ist.

iii) Andere Verfahren:

Container, die auf Grund

ihrer Bauart im beladenen

Zustand nach irgendeinem

anderen Verfahren als den

in A oder B Ziffer i und

Ziffer ii beschriebenen

anzuheben sind, sind

ebenfalls mit

Innenbelastung und den von

außen wirkenden Kräften zu

prüfen, die den bei diesem

Verfahren auftretenden

Beschleunigungsbedingungen

entsprechen.

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2. Stapelung

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  1. 1. Wenn infolge von Bedingungen im internationalen Verkehr die

    maximalen vertikalen Beschleunigungskräfte bedeutend von 1,8 g abweichen und wenn der Container zuverlässig und tatsächlich nur unter diesen Bedingungen befördert wird, kann die Stapellast in angemessenem Verhältnis zu den Beschleunigungskräften verändert werden.

2. Nach erfolgreicher Prüfung kann der Container für die zulässige

aufgelegte statische Stapellast eingestuft werden, die auf dem

Sicherheits-Zulassungsschild in der Rubrik „ALLOWABLE STACKING

WEIGHT FOR 1,8 g . . . kg . . . lb'' *1) einzutragen ist.

Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last, Der Container mit der

so daß das Gesamtgewicht von vorgeschriebenen Innenbelastung

Container und Prüflast 1,8 R wird auf vier in gleicher Höhe

entspricht. Tank-Container angeordneten Stützen aufgesetzt,

können in leerem Zustand geprüft die auf einer starren

werden. horizontalen Fläche befestigt

sind, wobei jede Stütze für

einen unteren Eckbeschlag oder

eine gleichwertige

Eck-Konstruktion vorgesehen ist.

Die Stützen sind in der Mitte

unter den Beschlägen anzuordnen

und müssen annähernd die

gleichen Auflage-Abmessungen

aufweisen wie diese.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, daß jeder der vier Jede von außen wirkende Kraft

oberen Eckbeschläge einer muß auf jeden Eckbeschlag durch

senkrecht nach unten wirkenden einen entsprechenden

Kraft ausgesetzt ist, die 1/4 Prüf-Eckbeschlag oder durch eine

mal 1,8 mal der zulässigen Vorrichtung, die die gleichen

aufgelegten statischen Auflage-Abmessungen aufweist,

Stapellast entspricht. einwirken. Der Prüf-Eckbeschlag

oder die entsprechende

Vorrichtung muß zum oberen

Eckbeschlag des Containers

seitlich um 25 mm (1 Zoll) und

in der Längsrichtung um 38 mm

(1 1/2 Zoll) versetzt angeordnet

sein.

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3. Flächenbelastungen a) des Daches

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Innenbelastung:

Keine.

Von außen wirkende Kräfte:

Eine Flächenlast von 300 kg Die von außen wirkenden Kräfte

(660 lbs), die gleichmäßig über müssen senkrecht nach unten auf

eine Fläche von 600 mal 300 mm die Außenfläche des schwächsten

(24 Zoll mal 12 Zoll) zu Teils des Containerdaches

verteilen ist. einwirken.

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b) des Bodens

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Innenbelastung:

Zwei Flächenlasten von je Bei dieser Prüfung muß der

2 730 kg (6 000 lbs), die beide Container auf vier in gleicher

auf den Containerboden durch Höhe angeordneten Stützen unter

eine Auflagefläche von seinen vier unteren

142 cm2 (22 Quadratzoll) Eckbeschlägen so aufliegen, daß

einwirken. der Bodenrahmen des Containers

sich frei durchbiegen kann. Eine

Prüfvorrichtung, beladen bis zu

einem Gewicht von 5 460 kg

(12 000 lbs) - das heißt

2 730 kg (6 000 lbs) auf je

einer von zwei Flächen, die im

beladenen Zustand eine

Gesamtauflagefläche von 284 cm2

(44 Quadratzoll), folglich

142 cm2 (22 Quadratzoll) auf

jeder Fläche haben, wobei die

Flächenbreite 180 mm (7 Zoll)

und der Abstand der Flächen von

Mitte zu Mitte 760 mm (30 Zoll)

beträgt - ist über die gesamte

Bodenfläche des Containers zu

bewegen.

Von außen wirkende Kräfte:

Keine.

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4. Querverwindung

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Innenbelastung:

Keine. Der leere Container ist auf vier

in gleicher Höhe unter den

unteren Eckbeschlägen

angeordneten Stützen aufzusetzen

und durch Verankerungen gegen

seitliche und vertikale Bewegung

zu sichern. Die

Verankerungsvorrichtungen sind

so anzuordnen, daß die seitliche

Sicherung nur an den unteren

Ecken vorgesehen ist, die denen,

auf die die Kräfte einwirken,

diagonal gegenüberliegen.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, daß eine Verwindung der Die oberen Eckbeschläge auf

Seitenrahmen des Containers in einer Seite des Containers sind

seitlicher Richtung erfolgt. Die den von außen wirkenden Kräften

Kräfte sind gleich den Kräften, entweder einzeln oder

für die der Container gebaut gleichzeitig parallel zur

wurde. Grundfläche und zu den Ebenen

der Stirnwände des Containers

auszusetzen. Die Kräfte sind

zuerst in Richtung auf die

oberen Eckbeschläge zu und dann

entgegengesetzt aufzubringen.

Bei Containern, bei denen jede

Stirnwand zu ihrer eigenen

senkrechten Mittellinie

symmetrisch ist, ist nur die

Prüfung einer Seite

erforderlich, während bei

Containern mit asymmetrischen

Stirnwänden beide Seiten zu

prüfen sind.

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5. Längsbeanspruchung (Statische Prüfung)

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Beim Entwurf und beim Bau von Containern ist zu beachten, daß Container bei der Beförderung durch Binnenverkehrsträger Beschleunigungen von 2 g ausgesetzt sein können, die horizontal in Längsrichtung einwirken.

Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last, Der Container mit der

so daß das Gesamtgewicht von vorgeschriebenen Innenbelastung

Container und Prüflast dem ist in der Längsrichtung zu

höchsten Brutto-Gewicht (R) belasten, wobei die beiden

entspricht. Wenn bei unteren Eckbeschläge oder

Tank-Containern das Gewicht der gleichwertige Eck-Konstruktionen

inneren Last zuzüglich Tara an einem Ende an geeigneten

geringer ist als das höchste Verankerungsstellen befestigt

Brutto-Gewicht (R), muß auf den werden.

Container eine zusätzliche Last

aufgebracht werden.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, daß jede Seite des Die von außen wirkenden Kräfte

Containers in der Längsrichtung sind zuerst in Richtung auf die

einer Druckkraft und einer Verankerungsstellen zu und dann

Zugkraft, jeweils in der Größe entgegengesetzt aufzubringen.

von R ausgesetzt wird, das Jede Seite des Containers ist zu

heißt, daß insgesamt eine Kraft prüfen.

von 2 R auf die gesamte

Bodenkonstruktion des Containers

einwirkt.

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6. Stirnwände

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Die Stirnwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Stirnwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.

Innenbelastung:

Derart, daß die Innenfläche Die vorgeschriebene

einer Stirnwand einer Innenbelastung ist wie folgt

gleichmäßig verteilten Last von aufzubringen:

0,4 P oder einer anderen Last Beide Stirnwände eines

ausgesetzt wird, für die der Containers sind zu prüfen; sind

Container gebaut sein könnte. beide Stirnwände gleich, genügt

die Prüfung einer Stirnwand. Die

Stirnwände von Containern, deren

Seitenwände nicht offen sind

oder die keine Seitentüren

haben, können einzeln oder

gleichzeitig geprüft werden.

Die Stirnwände von Containern,

deren Seitenwände offen sind

oder die Seitentüren haben, sind

einzeln zu prüfen. Werden die

Stirnwände einzeln geprüft, so

sind die Reaktionen dieser

Kräfte auf die Stirnwände von

der Rahmenkonstruktion des

Containers aufzunehmen.

Von außen wirkende Kräfte:

Keine.

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7. Seitenwände

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Die Seitenwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Seitenwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.

Innenbelastung:

Derart, daß die Innenfläche Die vorgeschriebene

einer Seitenwand einer Innenbelastung ist wie folgt

gleichmäßig verteilten Last von aufzubringen:

0,6 P oder einer anderen Last Beide Seitenwände eines

ausgesetzt wird, für die der Containers sind zu prüfen; sind

Container gebaut sein könnte. beide Seitenwände gleich, genügt

die Prüfung einer Seitenwand.

Die Seitenwände sind einzeln zu

prüfen, wobei die Reaktionen der

Innenbelastung von den

Eckbeschlägen oder gleichwertigen

Eck-Konstruktionen aufzunehmen

sind. Container, die oben offen

sind, sind in dem Zustand zu

prüfen, der ihrem durch die Bauart

vorgesehenen Betrieb entspricht,

zum Beispiel mit aufgesetzten

abnehmbaren Dachelementen.

Von außen wirkende Kräfte:

Keine.

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*1) In der französischen Fassung " Charge admissible de gerbage

pour 1,8 g . . . kg . . . lb ".

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