Artikel XV
Notifikation
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, X und XIV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel VII;
- b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel VIII;
- c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln IX und X;
- d) die Kündigungen nach Artikel XI;
- e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel XII.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)