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§ 6 RBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1987

Anträge und Endtermin

§ 6.

(1) Anträge auf Gewährung einer Begünstigung sind bis zum 31. Dezember 1988 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für Förderungsdarlehen des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds, sonst bei dem nach der Lage der belasteten Liegenschaft zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen. Im Antrag ist die Förderungsdarlehensschuld, für welche die Begünstigung angestrebt wird, genau zu bezeichnen.

(2) Zur Erledigung ist dem Darlehensschuldner die Höhe der noch aushaftenden Förderungsdarlehensrestschuld sowie die Voraussetzungen, unter welchen eine Voll- oder beantragte Teiltilgung zulässig ist, mitzuteilen. Dabei darf bei noch nicht endgültig abgerechneten Förderungsverfahren vorbehalten werden, daß der mitgeteilte Betrag nach endgültiger Abrechnung angepaßt wird.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und die Länder können sich zur beschleunigten Erledigung auch juristischer Personen des privaten Rechts im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bedienen. Die in Abs. 1 genannten Bundesfonds können den sich aus der Besorgung der Abwicklung dieses Bundesgesetzes ergebenden Sachaufwand unmittelbar aus Fondsmitteln bestreiten.

Schlagworte

Volltilgung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011645

Dokumentnummer

NOR12150876

alte Dokumentnummer

N9198712178L

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