vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 RBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1987

§ 5.

(1) Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Gewährung des Nachlasses mindestens fünf Jahre beträgt und der Antragsteller alle seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Förderungsdarlehen erfüllt hat. Sie darf nicht gewährt werden, wenn das Förderungsdarlehen vom Darlehensgeber auf Grund förderungsrechtlicher Bestimmungen gekündigt oder fällig gestellt ist.

(2) Gestundete Beträge bleiben bei der Berechnung der Begünstigung außer Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011645

Dokumentnummer

NOR12150875

alte Dokumentnummer

N9198712177L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)