Artikel 2
GEWÄHRUNG VON RECHTEN
(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei die in diesem Abkommen angeführten Rechte, damit deren namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einen internationalen Fluglinienverkehr auf der (den) im Flugplan festgelegten Flugstrecke(n) errichten und betreiben kann (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegte(n) Flugstrecke(n)“ genannt).
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
- a) ohne Landung das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei entlang den festgelegten internationalen Flugstrecken oder den von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei vorgeschriebenen Flugstrecken zu überfliegen,
- b) im genannten Hoheitsgebiet an Punkten, die zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren sind, Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen und
- c) auf dem (den) Punkt(en) der festgelegten Flugstrecke im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Landungen durchzuführen, um im internationalen Flugverkehr Fluggäste, Gepäck, Frachtgut und Post aufzunehmen oder abzusetzen.
(3) Falls das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf der festgelegten Flugstrecke einen zusätzlichen Flug durchzuführen wünscht, hat es bei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei einen Antrag einzubringen, und der Flug kann erst dann durchgeführt werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde. Der genannte Antrag darf nicht später als zweiundsiebzig Stunden vor dem Start zu einem solchen Flug eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011624
Dokumentnummer
NOR12150676
alte Dokumentnummer
N9198623153J
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