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§ 6 ZARV 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1985

Flugscheine

§ 6.

(1) Luftbeförderungsunternehmen, die Ambulanzflüge durchführen, müssen vor jedem Flug dem Begleitpersonal, den Patienten sowie allenfalls sonst mitfliegenden Personen Flugscheine (Tickets) ausstellen.

(2) Bei Rettungsflügen ist die Ausstellung von Flugscheinen nicht erforderlich, soweit dadurch der Einsatz verzögert würde.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10011614

Dokumentnummer

NOR12149691

alte Dokumentnummer

N9198514407L

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