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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Seychellen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Artikel 13

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln, die zum Zweck der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel erstgenannten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität notwendig sein können. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011596

Dokumentnummer

NOR12150423

alte Dokumentnummer

N9198523022J

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