Artikel 16
Abänderungen
1. Hält einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Eine solche Beratung, welche auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
2. Hält einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert, die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen abzuändern, kann er um Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile ersuchen; in diesem Fall hat diese Beratung innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise zwischen diesen Behörden abgesprochenen Änderungen treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011595
Dokumentnummer
NOR12149711
alte Dokumentnummer
N9198514427L
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