Anlage 2
— ANHANG B
Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011594
Dokumentnummer
NOR12149677
alte Dokumentnummer
N9198511172X
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