ARTIKEL 15
Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen statistische Angaben über den Betrieb der vereinbarten Flugstrecken übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011594
Dokumentnummer
NOR12149673
alte Dokumentnummer
N9198511168X
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