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§ 20 WSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Rückzahlung

§ 20.

Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011579

Dokumentnummer

NOR12149455

alte Dokumentnummer

N9198411942Y

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