Rückzahlung
§ 20.
Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011579
Dokumentnummer
NOR12149455
alte Dokumentnummer
N9198411942Y
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