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§ 10 B-SWBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1983

III. ABSCHNITT

Übergang

§ 10.

(1) Auf Antrag des Förderungsnehmers ist § 3 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Zusicherung der Förderung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen ist.

(2) Auf Antrag des Förderungsnehmers werden Zuschüsse zur Verzinsung von zur Vorfinanzierung eingesetzten Eigenmitteln gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 5 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 nachträglich auch in Förderungsfällen gemäß dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 geleistet.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10011554

Dokumentnummer

NOR12149395

alte Dokumentnummer

N9198314776L

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