vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Widerruf der Beauftragung zur Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung und Ausstellung der Meßbriefe

§ 4.

Ergeben sich bei den in § 2 genannten Ermittlungen oder der in § 3 angeführten Ausstellung von Meßbriefen Unzukömmlichkeiten von seiten der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen, so ist die erfolgte Übertragung der Aufgaben durch die Behörde zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011553

Dokumentnummer

NOR12149182

alte Dokumentnummer

N9198212019I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)