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Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

§ 0

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Kurztitel

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 278/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.06.1982

Unterzeichnungsdatum

25.01.1965

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE EINTRAGUNG VON BINNENSCHIFFEN

StF: BGBl. Nr. 278/1982 (NR: GP XIV RV 428 AB 592 S. 62 . BR: S. 366.)

Sprachen

Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*Frankreich 278/1982 *Luxemburg 278/1982 *Niederlande 278/1982 *Schweiz 278/1982

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokollen und Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 am 24. Juni 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Luxemburg, Niederlande (gültig nur für das Königreich in Europa) und Schweiz.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens haben die Annahme der Protokolle erklärt:

Frankreich: Protokolle Nr. 1 und Nr. 2

Luxemburg: Protokolle Nr. 1 und Nr. 2

Niederlande: Protokoll Nr. 1

Schweiz: Protokoll Nr. 1

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden Vorbehalte erklärt:

Frankreich:

– daß gemäß Art. 19 des Protokolls Nr. 1 und Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens im Falle einer Zwangsvollstreckung in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 lit. b des Protokolls Nr. 1 nicht angewendet werden.

Niederlande:

– daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens dieses nicht auf Schiffe angewendet wird, die im Dienste des Staates ausschließlich zu anderen als Handelszwecken verwendet werden.

Schweiz:

– daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b ihre Registerbehörden Auszüge gemäß Art. 2 Abs. 3 nur Antragstellern erteilen, die ein Interesse glaubhaft machen, einen solchen Auszug zu erhalten,

– daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. c das Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe angewendet wird, die auf den Seen oder den anschließenden Abschnitten von Wasserläufen verkehren und den nationalen Eisenbahnverwaltungen gehören oder ihren Dienst auf Grund einer Konzession versehen,

– daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. d das Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe angewendet wird, die im Dienste des Staates nur zu anderen als Handelszwecken verwendet werden und

– daß gemäß Art. 19 des Protokolls Nr. 1 und Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens im Falle einer Zwangsvollstreckung in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 lit. b des Protokolls Nr. 1 nicht angewendet werden.

Anmerkung

Protokoll Nr. 1 und Nr. 2 sind als eigene Rechtsvorschriften dokumentiert.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10011550

Dokumentnummer

NOR11011815

alte Dokumentnummer

N9198214217T

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