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Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
Kurztitel
Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1982
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
24.06.1982
Unterzeichnungsdatum
25.01.1965
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE EINTRAGUNG VON BINNENSCHIFFEN
StF: BGBl. Nr. 278/1982 (NR: GP XIV RV 428 AB 592 S. 62 . BR: S. 366.)
Sprachen
Französisch, Russisch
Vertragsparteien
*Frankreich 278/1982 *Luxemburg 278/1982 *Niederlande 278/1982 *Schweiz 278/1982
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokollen und Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 am 24. Juni 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Luxemburg, Niederlande (gültig nur für das Königreich in Europa) und Schweiz.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens haben die Annahme der Protokolle erklärt:
Frankreich: Protokolle Nr. 1 und Nr. 2
Luxemburg: Protokolle Nr. 1 und Nr. 2
Niederlande: Protokoll Nr. 1
Schweiz: Protokoll Nr. 1
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden Vorbehalte erklärt:
Frankreich:
– daß gemäß Art. 19 des Protokolls Nr. 1 und Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens im Falle einer Zwangsvollstreckung in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 lit. b des Protokolls Nr. 1 nicht angewendet werden.
Niederlande:
– daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens dieses nicht auf Schiffe angewendet wird, die im Dienste des Staates ausschließlich zu anderen als Handelszwecken verwendet werden.
Schweiz:
– daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b ihre Registerbehörden Auszüge gemäß Art. 2 Abs. 3 nur Antragstellern erteilen, die ein Interesse glaubhaft machen, einen solchen Auszug zu erhalten,
– daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. c das Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe angewendet wird, die auf den Seen oder den anschließenden Abschnitten von Wasserläufen verkehren und den nationalen Eisenbahnverwaltungen gehören oder ihren Dienst auf Grund einer Konzession versehen,
– daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. d das Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe angewendet wird, die im Dienste des Staates nur zu anderen als Handelszwecken verwendet werden und
– daß gemäß Art. 19 des Protokolls Nr. 1 und Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens im Falle einer Zwangsvollstreckung in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 lit. b des Protokolls Nr. 1 nicht angewendet werden.
Anmerkung
Protokoll Nr. 1 und Nr. 2 sind als eigene Rechtsvorschriften dokumentiert.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
10011550
Dokumentnummer
NOR11011815
alte Dokumentnummer
N9198214217T
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