Artikel 1
(1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens
- a) bezeichnet der Ausdruck „Registerbehörde“ jede Behörde, die ein Register nach Artikel 2 führt;
- b) stehen den Binnenschiffen gleich: Gleitboote, Fähren sowie schwimmende Bagger, Krane, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher Art.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß der in diesem Übereinkommen verwendete Ausdruck „Eigentümer“ eines Binnenschiffs im Sinne der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei zu verstehen ist, in deren Register das Schiff eingetragen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
10011550
Dokumentnummer
NOR40005163
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