vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Artikel 11

Anerkennung der Meßbriefe

Meßbriefe, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Meßbriefen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149245

alte Dokumentnummer

N9198243486L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)