Artikel 2
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Agfalva und Deutschkreuz/Magyarfalva sind die für die sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung erforderlichen Mitteilungen in deutscher Sprache zu geben.
(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron sind die für die sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung erforderlichen Mitteilungen in ungarischer Sprache zu geben.
(3) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem im Absatz 2 genannten Streckenabschnitt muß mindestens ein Bediensteter der Zugmannschaft die deutsche und die ungarische Sprache in dem für die im Absatz 2 genannten Mitteilungen erforderlichen Ausmaß beherrschen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10011548
Dokumentnummer
NOR40004055
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