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Artikel 17 Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1982

Artikel 17

Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet bei der Beförderung von Fluggästen, Post und Frachtgut erzielten Überschuß von Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011546

Dokumentnummer

NOR40006868

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