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Artikel 16 Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1982

Artikel 16

Die von jeder der Vertragschließenden Parteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Flugverkehrseinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die von ihren eigenen, auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011546

Dokumentnummer

NOR40006867

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