Artikel 16
Die von jeder der Vertragschließenden Parteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Flugverkehrseinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die von ihren eigenen, auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011546
Dokumentnummer
NOR40006867
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