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§ 9 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1982

Überschreitungsermächtigung

§ 9.

Im Bundesfinanzgesetz 1982 ist in der Anlage I (Bundesvoranschlag) der Ansatz 1/53214/23 „Zuschüsse nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982“ zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Jahre 1982 die beim Ansatz 1/53214 anfallenden Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 90 Millionen Schilling zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung durch gleichhohe Ausgabenrückstellungen beim Ansatz 1/59839 zu bedecken.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011540

Dokumentnummer

NOR12149270

alte Dokumentnummer

N9198243610L

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