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§ 5a Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1993

§ 5a.

Von einer Einstellung der Zuschußauszahlung und einer Rückforderung geleisteter Zuschüsse im Fall einer Überschreitung der angemessenen Gesamtbaukosten (§ 2 Z 1)

  1. 1. ist abzusehen, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil durch eine zusätzliche Förderung des Landes,
  2. 2. kann abgesehen werden, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil aus Eigenmitteln des Förderungsnehmers
  1. finanziert wird und sichergestellt ist, daß der Förderungszweck trotzdem erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011540

Dokumentnummer

NOR12149266

alte Dokumentnummer

N9198243606L

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