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§ 5b Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 5b.

Die Höhe der nach § 5 ermittelten Zuschüsse bleibt gegenüber der bisherigen Vertragslage unverändert, wenn sich der Förderungswerber verpflichtet, eine Verringerung der Annuität durch Zinssatzsenkungen in Form einer Änderung des Vertrages über das Hypothekardarlehen, durch Laufzeitverlängerungen oder durch den Einsatz anderer Finanzierungsmittel den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entgeltmindernd anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011540

Dokumentnummer

NOR12159419

alte Dokumentnummer

N9199914369O

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