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§ 95 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Schutzvorkehrungen an Luken

§ 95.

(1) Öffnungen im Verkehrsbereich sind so zu sichern, daß Personen nicht stolpern oder abstürzen können.

(2) Oberdeckluken mit weniger als 0,80 m Süllhöhe müssen in geöffnetem Zustand‑ außer beim Laden und Löschen ‑ durch Geländer von mindestens 0,90 m Höhe oder durch gleichwertige Vorkehrungen gesichert sein. Glattdeckluken auf dem freien Oberdeck sind in geöffnetem Zustand durch ein mindestens 0,90 m hohes Geländer zu sichern; es darf beim Laden und Löschen abweichend vom ersten Satz nicht entfernt werden. Die Geländer müssen in der Mitte mit einem Seil oder einer Kette gesichert sein.

(3) Öffnungen in Zwischendecks, wie Trimmlöcher, müssen durch geeignete Vorrichtungen, wie Geländer oder Deckel, gegen Absturz gesichert sein.

(4) Öffnungen in den Wänden der Lukenschächte müssen durch Schutzstangen oder Ketten gesichert sein.

(5) Schotte und Wände, die sich in einer Entfernung von weniger als 1 m an den Süllen niedriger Luken befinden, müssen mit Handgriffen oder Geländern ausgerüstet sein.

(6) Wenn in Zwischendecks und im Laderaum gleichzeitig geladen oder gelöscht wird, so ist der offene Teil der Zwischendeckluke von dem gedeckten Teil durch Netze oder in anderer geeigneter Weise gegen das Herabfallen von Personen und Ladung zu sichern.

(7) In der Nähe der Zwischendeckluken, wie an Schotten, Lüfterrohren oder Raumleiterwangen, müssen Vorrichtungen zum Befestigen von Ketten oder Strecktauen vorhanden sein.

(8) Offene Zwischendeckluken müssen, wenn nicht geladen oder gelöscht wird, durch Ketten oder Strecktaue gesichert sein. Eine von Bord zu Bord reichende Absperrung reicht aus, wenn die Decks neben den Luken nicht betreten werden müssen. Das Anbringen dieser Absperrungen ist nicht erforderlich, wenn der Zutritt zu den Zwischendecks in anderer Weise verhindert wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149007

alte Dokumentnummer

N9198151051J

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