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§ 8 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Besichtigungen

§ 8.

(1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel I Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen:

  1. 1. bei Fertigstellung;
  2. 2. danach mindestens alle fünf Jahre;
  3. 3. bei Zulassung zur Seeschifffahrt, es sei denn, es werden gültige Klassenbescheinigungen und Sicherheitszeugnisse vorgelegt;
  4. 4. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen oder Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen der Regel 7 lit. b Z iii des Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages;
  5. 5. im Einzelfall nach Anordnung des Bundesministers für Verkehr, wenn begründeter Zweifel an der Seetüchtigkeit des Schiffes besteht.

(2) Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel I bis III des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Abs. 1 sinngemäß.

(3) Das Schiff ist für die nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen bereitzustellen, und zwar:

  1. 1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung dem Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft;
  2. 2. in allen anderen Fällen in einem Hafen, in dem ein Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft herangezogen werden kann.

(4) Die Besichtigungen sind bei einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen, und zwar:

  1. 1. bei Neubauten vor Baubeginn;
  2. 2. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Zeugnisses;
  3. 3. in allen anderen Fällen unverzüglich.

(5) Nach erfolgter Besichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschinen oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz, Feueranzeige oder Feuerlöschung keine Änderungen vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40140085

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