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§ 7 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Zulassung von Geräten, Anlagen usw.

§ 7.

Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im Freibord-Übereinkommen oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen, Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel oder Aussetzvorrichtungen zugelassen sein müssen, so gilt der Bauteil oder Gegenstand als zugelassen, wenn er den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht oder gemäß § 5 Abs. 2 des Erfüllungsgesetzes genehmigt wurde oder als genehmigt gilt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148920

alte Dokumentnummer

N9198150964J

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