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§ 79 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Verpflegung bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse

§ 79.

(1) Bei unvorhergesehen langer Dauer einer Reise oder bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse ist der Kapitän befugt, die Verpflegung den Umständen anzupassen und notfalls einzuschränken, um die Gesundheit aller Besatzungsmitglieder bis zur Ankunft im nächsten Hafen nach Möglichkeit zu gewährleisten.

(2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch einzutragen, aus welchem Grunde er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und welche Maßnahmen er angeordnet hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148991

alte Dokumentnummer

N9198151035J

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