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§ 73 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

V. ABSCHNITT

Gegenstände des persönlichen Bedarfes Wäsche und Tischgeräte

§ 73.

(1) Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Kopfkissen, Wolldecken und die dazugehörende Bettwäsche (Leintücher und Kopfkissenbezug) sowie eine angemessene Anzahl Handtücher in sauberem Zustand und in guter Beschaffenheit für die Dauer des Dienstes an Bord zur Verfügung zu stellen. Die Bettwäsche ist mindestens alle zwei Wochen zu wechseln.

(2) Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Tischgeräte zum Gebrauch an Bord zur Verfügung zu stellen. Teller, Gläser und andere Tischgeräte haben aus einem leicht zu reinigendem Material zu bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148985

alte Dokumentnummer

N9198151029J

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