vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 71 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

IV. ABSCHNITT

Sanitäre Einrichtungen Allgemeines

§ 71.

(1) Auf allen Schiffen ist für je sechs oder weniger Besatzungsmitglieder, für die keine Einrichtungen gemäß Abs. 2 bis 4 vorhanden sind, an einer geeigneten Stelle mindestens ein Abort sowie eine Badewanne oder Brause und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser, getrennt nach Offizieren und anderen Besatzungsmitgliedern, vorzusehen.

(2) Auf Schiffen von 5 000 BRT bis 14 999 BRT ist für mindestens fünf Offiziere neben deren Einzelschlafräumen je ein eigener privater Baderaum mit einem Abort sowie einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser vorzusehen; das Waschbecken kann sich im Schlafraum befinden. Außerdem haben auf Schiffen von 10 000 BRT bis 14 999 BRT die Schlafräume aller anderen Offiziere über ähnlich ausgestattete private oder zwischen anstoßenden Schlafräumen gelegene von beiden Seiten zugängliche Baderäume zu verfügen.

(3) Auf Schiffen von 15 000 BRT oder mehr ist neben den Einzelschlafräumen für Offiziere ein eigener privater Baderaum mit einem Abort sowie einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser vorzusehen; das Waschbecken kann sich im Schlafraum befinden.

(4) Auf Schiffen von 25 000 BRT oder mehr, die keine Fahrgastschiffe sind, ist für je zwei Besatzungsmitglieder entweder in einem von beiden Seiten zugänglichen Raum zwischen anstoßenden Schlafräumen oder gegenüber deren Eingang ein Baderaum vorzusehen, der mit einem Abort sowie einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet ist.

(5) Auf Schiffen von 5 000 BRT oder mehr, die keine Fahrgastschiffe sind, hat jeder Schlafraum für Offiziere oder Besatzungsmitglieder mit einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet zu sein, sofern sich ein solches Waschbecken nicht in einem gemäß Abs. 2, 3 oder 4 vorgesehenen Baderaum befindet.

(6) Waschbecken und Badewannen haben angemessen groß und aus einem glatten Material hergestellt zu sein, das nicht springt, splittert oder rostet.

(7) Alle Aborte haben einen eigenen Lüftungsabzug zu besitzen, der, von den anderen Teilen der Quartiere unabhängig, direkt ins Freie mündet.

(8) Jeder Abort hat mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen zu sein.

(9) Die Abfluß- und Auslaßrohre haben angemessene Ausmaße aufzuweisen und so gebaut zu sein, daß die Verstopfungsgefahr möglichst gering ist und sie leicht gereinigt werden können.

(10) Für mehr als eine Person bestimmte sanitäre Einrichtungen haben folgenden Erfordernissen zu entsprechen:

  1. 1. Die Böden haben aus einem dauerhaften Stoff zu bestehen und müssen leicht zu reinigen, feuchtigkeitsfest und mit einem angemessenen Abfluß versehen sein;
  2. 2. die Schotten haben aus Stahl oder einem anderen dauerhaften Stoff hergestellt und bis zur Höhe von mindestens 0,23 m über dem Decksboden wasserdicht zu sein;
  3. 3. die Räume haben ausreichend beleuchtet, geheizt und belüftet zu sein;
  4. 4. die Aborte sind in bequemer Nähe von Schlaf- und Waschräumen, aber getrennt von ihnen anzuordnen. Sie dürfen keinen direkten Zugang von den Schlafräumen oder einem Gang besitzen, der ausschließlich eine Verbindung zwischen Schlafraum und Abort bildet. Diese Bestimmung gilt nicht für einen zwischen zwei Schlafräumen mit insgesamt höchstens vier Besatzungsmitgliedern gelegenen Abort;
  5. 5. sind mehrere Aborte im gleichen Raum untergebracht, so sind sie durch Wände ausreichend abzutrennen.

(11) Auf allen Schiffen sind für die Besatzungsmitglieder Vorrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung in einem der Besatzungsstärke und der gewöhnlichen Fahrtdauer entsprechenden Umfang vorzusehen. Diese Einrichtungen müssen, soweit möglich, von den Quartierräumen der Besatzungsmitglieder leicht zugänglich sein.

(12) Folgende Vorrichtungen sind bereitzustellen:

  1. 1. Waschmaschinen;
  2. 2. Wäschetrockner oder angemessene beheizte und gelüftete Trockenkammern;
  3. 3. Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.

Schlagworte

Abflußrohr

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148983

alte Dokumentnummer

N9198151027J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte