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§ 60 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Ausnahme

§ 60.

Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148972

alte Dokumentnummer

N9198151016J

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