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§ 4 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Ausnahme für Schiffe technisch neuer Bauart

§ 4.

Der Bundesminister für Verkehr kann für ein Schiff technisch neuer Bauart Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn deren Anwendung die technische Entwicklung behindern würde oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148917

alte Dokumentnummer

N9198150961J

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