Ausnahme für Schiffe technisch neuer Bauart
§ 4.
Der Bundesminister für Verkehr kann für ein Schiff technisch neuer Bauart Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn deren Anwendung die technische Entwicklung behindern würde oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148917
alte Dokumentnummer
N9198150961J
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