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§ 37 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

III. ABSCHNITT

Sonderfahrzeuge Unterteilung und Stabilität

§ 37.

(1) Die Vorschriften der Regeln 8, 9 und 19 des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages gelten sinngemäß.

(2) Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt der Bundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung von Größe und Verwendungszweck, welche weiteren Anforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu erfüllen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148950

alte Dokumentnummer

N9198150994J

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