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§ 32 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Bauart der Rettungsboote

§ 32.

(1) Rettungsboote, von weniger als 4 m Länge sind nicht zulässig. Auf Schiffen, auf denen bisher Rettungsboote von weniger als 4 m Länge zugelassen waren, dürfen diese Rettungsboote bis zu einem Umbau der Rettungsboot-Aussetzvorrichtung weiter an Bord verwendet werden.

(2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote von 4 m Länge oder mehr, aber von weniger als 4,90 m Länge, wird durch Teilung des Zahlenwertes des in m3 gemessenen Raumgehalts des Rettungsbootes durch 0,4 ermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148945

alte Dokumentnummer

N9198150989J

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