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§ 2 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. 1. „Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);
  2. 2. „Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
  3. 3. „Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
  4. 4. „Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
  5. 5. „Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
  1. a) Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,
  2. b) Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
  1. 6. „Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
  1. a) ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
  2. b) ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
  3. c) Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
  4. d) schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
  1. 7. „Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
  2. 8. „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
  3. 9. „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
  4. 10. „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);
  5. 11. „Küstennahe Fischerei“: die Fischerei in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
  6. 12. „Weltweite Fischerei“: die Fischerei, die über den Bereich der Küstennahen Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);
  7. 13. „Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;
  8. 14. „Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972;
  9. 15. „Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977;
  10. 16. „Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;
  11. 17. „Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1977;
  12. 18. „Schiffspatentverordnung“: die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschifffahrt zum Verkehre, BGBl. Nr. 120/1936;
  13. 19. „Bodensee–Schifffahrts–Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;
  14. 20. „Arbeitsräume“: Werkstättenräume, Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;
  15. 21. „Schiffsräume“: Maschinen- und Kesselräume, Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume, Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume insbesondere auf Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;
  16. 22. „Quartierräume“: Schlaf-, Mess- und Erholungsräume sowie die dazugehörenden sanitären Einrichtungen;
  17. 23. „Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;
  18. 24. „Beauftragte Klassifikationsgesellschaften“: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;
  19. 25. „Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.

Schlagworte

Ruderboot, Sportzweck, Maschinenraum, Hilfsmaschinenraum, Ölfeuerungsanlage, Schlafraum, Messraum, Wattfahrt

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40212977

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