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§ 198 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Erneuerung von Seedienstbüchern

§ 198.

(1) Sind sämtliche Blätter des Seedienstbuches ausgefüllt, oder ist dieses aus einem anderen Grunde unbrauchbar oder das darin enthaltene Lichtbild unkenntlich geworden, so kann sein Inhaber das Seedienstbuch dem Bundesminister für Verkehr zwecks Ausstellung eines neuen Seedienstbuches oder Beglaubigung des neuen Lichtbildes vorlegen. Ist ein Seedienstbuch in Verlust geraten, so hat der Seemann um Ausstellung eines neuen Seedienstbuches anzusuchen. In diesem Ansuchen ist der Verlust des bisherigen Seedienstbuches glaubhaft zu machen.

(2) Ein gemäß Abs. 1 neu ausgestelltes Seedienstbuch erhält die Seedienstbuchnummer der Erstausfertigung; die Zahl der Ausfertigung ist daneben zu vermerken. Geschäftszahlen bereits ausgestellter Seedienstbücher sowie Angaben über den Grund der Neuausstellung sind vom Bundesminister für Verkehr unter „Eintragungen und Bemerkungen“ anzuführen.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149109

alte Dokumentnummer

N9198151153J

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