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§ 193 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Gültigkeitsdauer

§ 193.

Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses beträgt höchstens fünf Jahre, für Minderjährige höchstens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstellung. Läuft die Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, so bleibt es bis zu deren Ende in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149104

alte Dokumentnummer

N9198151148J

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