Führung
§ 188.
(1) Die Führung der Musterrolle obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier durchgeführt werden.
(2) Bei Seeunfällen hat der Kapitän oder der von ihm bestimmte Offizier, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung der Musterrolle zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149099
alte Dokumentnummer
N9198151143J
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