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§ 188 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Führung

§ 188.

(1) Die Führung der Musterrolle obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier durchgeführt werden.

(2) Bei Seeunfällen hat der Kapitän oder der von ihm bestimmte Offizier, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung der Musterrolle zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149099

alte Dokumentnummer

N9198151143J

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