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§ 187 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Aufbewahrung

§ 187.

(1) Die Musterrolle ist in gutem Zustand zu halten und insbesondere vor Schmutz und Nässe zu schützen.

(2) Musterrollen sind fünf Jahre, von dem Tag der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149098

alte Dokumentnummer

N9198151142J

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