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§ 186 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Form

§ 186.

(1) Die Eintragungen sind unter fortlaufender Nummer mit Tinte oder Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.

(2) Die Musterrolle ist, bevor sie in Gebrauch genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Das Herausreißen von Blättern ist unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken, daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung des Datums zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149097

alte Dokumentnummer

N9198151141J

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