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§ 176 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

IV. ABSCHNITT

Öltagebuch Inhalt

§ 176.

(1) Vor Verwendung eines neuen Öltagebuches sind einzutragen

  1. 1. der Name des Schiffes;
  2. 2. der Name des Kapitäns;
  3. 3. der Beginn des Eintragungszeitraumes;
  4. 4. bei Tankschiffen die Gesamtladefähigkeit in m3.

(2) In das Öltagebuch für Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 21 mindestens einzutragen

  1. 1. Verladung von Öl;
  2. 2. Umladung von Öl während der Reise;
  3. 3. Löschen der Ölladung;
  4. 4. Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser;
  5. 5. Reinigung der Ladetanks;
  6. 6. Lenzen schmutzigen Ballastwassers;
  7. 7. Lenzen von Wasser aus Setztanks;
  8. 8. Abgabe von Rückständen;
  9. 9. Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthaltes im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See;
  10. 10. ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl.

(3) In das Öltagebuch für andere Schiffe als Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 22 mindestens einzutragen

  1. 1. Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder Reinigung der Bunkeröltanks;
  2. 2. Lenzen schmutzigen Ballast- oder Reinigungswassers aus Bunkeröltanks;
  3. 3. Abgabe von Rückständen;
  4. 4. Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthaltes im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See;
  5. 5. ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl.

Schlagworte

Ballastwasser

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149087

alte Dokumentnummer

N9198151131J

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