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§ 170 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Art und Aufbewahrung

§ 170.

(1) An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe des § 169 folgende Tagebücher mitzuführen:

  1. 1. Schiffstagebuch;
  2. 2. Maschinentagebuch;
  3. 3. Öltagebuch;
  4. 4. Deviations-Tagebuch;
  5. 5. Funktagebuch;
  6. 6. Peilfunkbuch.

(2) Tagebücher gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind fünf Jahre, gemäß Z 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149081

alte Dokumentnummer

N9198151125J

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