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§ 169 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

TEIL J

Schiffspapiere und Tagebücher

I. ABSCHNITT

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 169.

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge nur dann, wenn sie einen eigenen Antrieb und eine ständige Besatzung haben.

(2) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 176 und 177 nur auf

  1. 1. Tankschiffe von 150 BRT und mehr;
  2. 2. andere Schiffe von 500 BRT und mehr, welche Öl zum Antrieb verwenden ausgenommen Schiffe, die im Walfang eingesetzt sind , Anwendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 178 und 179 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind.

(4) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 180 und 181 nur auf Schiffe Anwendung, die mit fest eingebauten Funkgeräten ausgerüstet sind.

(5) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 182 und 183 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Küstennahen Fahrt, der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind, sofern sie mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149080

alte Dokumentnummer

N9198151124J

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