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§ 135 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Schädlingsbekämpfung

§ 135.

Arbeitsräume, Schiffsräume und Quartierräume dürfen nach einer Ausgasung erst betreten werden, nachdem ein Sachverständiger die Ungefährlichkeit des Betretens dieser Räume bescheinigt hat. Das Schlafen in ausgegasten Räumen ist in der der Ausgasung folgenden Nacht verboten. Das Bettzeug ist vor Wiedergebrauch gründlich zu lüften.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149047

alte Dokumentnummer

N9198151091J

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