vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 133 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte

§ 133.

Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte sind mit einem elektrisch nicht leitenden Fußbodenbelag zu versehen, dessen Standortübergangswiderstand 50 kOhm nicht unterschreiten darf. Arbeitstische bzw. Werkbänke müssen aus Holz hergestellt sein. In der Elektrowerkstätte ist eine Anleitung für Erste-Hilfe-Leistung bei Unfällen durch elektrischen Strom auszuhängen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149045

alte Dokumentnummer

N9198151089J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)