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§ 125 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Laufendes und stehendes Gut

§ 125.

(1) Drahtseile, die auf Winden aufgerollt werden, dürfen nur an den auf der Windentrommel angebrachten Vorrichtungen befestigt werden; eine Befestigung mit Tauwerk genügt nicht. Beim Arbeiten mit Winden müssen mindestens 3 Seilwindungen auf der Trommel bleiben; dies gilt auch, wenn Drahtseile auf Spillköpfen aufgetrommelt sind.

(2) Vorläuferketten dürfen nur so lang sein, daß Spleiß und Schäkel nicht in den Ladeblock geraten können.

(3) Drahtseile müssen ausgewechselt werden, wenn auf einer Länge vom achtfachen Seildurchmesser die Zahl der gebrochenen sichtbaren Einzeldrähte mehr als ein Zehntel aller Drähte im Seil beträgt oder das Seil Bruchstellen oder stärkeren Rostansatz aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149037

alte Dokumentnummer

N9198151081J

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