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§ 119 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Ketten

§ 119.

Kettenstopper dürfen nur gelöst werden, wenn die Anker klar zum Fallen sein müssen. Falls keine geschlossenen Kettenkasten vorhanden sind, sind auf See die Kettenrohre gegen das Eindringen von Seewasser fachmännisch abzudichten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149031

alte Dokumentnummer

N9198151075J

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