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§ 107 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Schleifmaschinen und Schleifkörper

§ 107.

(1) Schleifmaschinen dürfen nur mit geeigneten Schleifkörpern ausgerüstet sein; Schleifkörper müssen sicher befestigt und verdeckt sein.

(2) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Drehzahl angegeben sein. Auf Schleifkörpern oder auf einem beigegebenen Begleitzettel müssen mindestens der Hersteller und die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute des Schleifkörpers angegeben sein. Bei Verwendung von Schleifkörpern ist darauf zu achten, daß die Drehzahl der Maschinenicht größer ist als die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers.

(3) Schleifböcke müssen mit geraden oder L-förmigen nachstellbaren Werkstückauflagen ausgerüstet sein.

(4) Für Schleifarbeiten sind geeignete Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer müssen bei Schleifarbeiten Schutzbrillen tragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149019

alte Dokumentnummer

N9198151063J

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